Anhaltspunkte für den gebotenen Umfang der Sachverhaltsfeststellung im Zusammenhang mit der Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit finden sich in der Richtlinie betreffend die Hafterstehungsfähigkeit sowie im Vortrag zum JVG. Gestützt auf den Vortrag zum JVG besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine gutachterliche Abklärung der Hafterstehungsfähigkeit, da ein Arztbericht in vielen Fällen hinreichend Aufschluss geben dürfte (Vortrag zum JVG, S. 18). Ebenso verleiht auch die Bundesverfassung keinen Anspruch auf die Einholung eines Gutachtens als solches.