26. Wie bereits festgehalten, handelt es sich bei der Frage nach der Hafterstehungsfähigkeit um eine Rechtsfrage, nicht um einen medizinischen Befund oder eine medizinische Diagnose. Ein medizinisches Gutachten könnte sich demnach nicht zur Frage der Straf- bzw. Hafterstehungsfähigkeit äussern, sondern lediglich zum medizinischen Sachverhalt, der einem entsprechenden rechtlichen Entscheid zu Grunde liegt. Anhaltspunkte für den gebotenen Umfang der Sachverhaltsfeststellung im Zusammenhang mit der Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit finden sich in der Richtlinie betreffend die Hafterstehungsfähigkeit sowie im Vortrag zum JVG.