25. Folglich lässt sich in aller Kürze sagen, dass der Beschwerdeführer im momentanen Setting seinem Gesundheitsstand entsprechend medizinisch adäquat versorgt wird und auch in Zukunft eine ausreichende medizinische Betreuung sichergestellt ist. In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob für die Beurteilung der Straf- resp. Hafterstehungsunfähigkeit des Beschwerdeführers ein medizinisches Gutachten einzuholen ist bzw. ob der Verzicht auf ein solches Gutachten das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.