___ verbleiben kann, solange dies aus medizinischen und pflegerischen Gründen möglich ist. Weiter ist von der Vollzugsbehörde in Rücksprache mit Dr. med. I.________ und J.________, BEWA, vorgesehen, dass der Beschwerdeführer bei Eintritt der präterminalen Phase in die Palliativabteilung des H.________(Spital) oder eine andere Abteilung im H.________ (Spital) mit Palliativpflege verlegt wird (pag. 129 f.).