Er erhalte die Medikamente vom Gesundheitsdienst der JVA G.________ und habe gemäss seinen eigenen Aussagen jederzeit – auch nachts – Zugang zu Reservemedikamenten (Akten BVD, pag. 1054). Momentan wird er für eine ambulante palliative Chemotherapie mittels Infusionen alle zwei Wochen für jeweils ca. 2-3 Tage in die BEWA gebracht. Diese regelmässigen Aufenthalte in der BEWA sind im Rahmen der normalen Krebs- Behandlung zu sehen und dementsprechend kein Notfall und nichts Aussergewöhnliches (pag. 95).