23. Vorliegend ist zu prüfen, ob die gegenwärtige Aufrechterhaltung des Strafvollzugs in der JVA G.________ mit regelmässiger Verlegung in die BEWA trotz des schlechten Gesundheitszustands des Beschwerdeführers rechtmässig ist. 24. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist grundsätzlich unbestritten. Beim Beschwerdeführer besteht ein metastasierendes Adenokarzinom des oberen