22. Gemäss den Ausführungen im Vortrag zum JVG sowie der Richtlinie betreffend die Hafterstehungsfähigkeit handelt es sich beim Entscheid über die Hafterstehungsfähigkeit immer um eine Rechtsfrage, d.h. um eine Rechtsgüterabwägung, die nicht durch den Arzt, sondern durch die zuständige Vollzugsbehörde zu erfolgen hat. Die Vollzugsbehörde stützt sich dabei auf die Beurteilung des Gesundheitszustands durch eine oder einen medizinische/n Sachverständige/n, die oder der von der Vollzugsbehörde beigezogen werden muss. Die Beurteilung der medizinischen Fachpersonen sind für die zuständige Entscheidbehörde nicht bindend.