80 StGB. Die von den Ärzten abgegebenen Empfehlungen müssen demnach im Gefängnis undurchführbar, die ärztliche Behandlung in einem Spital oder einer Gefängnisabteilung eines Spitals wirkungslos oder unmöglich sein. Allenfalls kann es auch bereits ausreichend sein, dass ein Gefangener, der an komplexen medizinischen Krankheiten mit möglichen lebensbedrohlichen Komplikationen leidet, innert kürzester Zeit in ein universitäres Spital verlegt und dort behandelt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_580/2010 vom 26. Juli 2010 E. 2.5.3; KOLLER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 11 zu Art. 92).