Blosse Hafterstehungsunfähigkeit, also die Unfähigkeit, den Freiheitsentzug in einer Vollzugseinrichtung zu erstehen, ist somit kein ausreichender Grund für eine Vollzugsunterbrechung. Straferstehungsunfähigkeit liegt nur dann vor, wenn die verurteilte Person aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, einen Freiheitsentzug in einer Vollzugseinrichtung zu erstehen, auch nicht in einer «abweichenden Vollzugsform» nach Art. 80 StGB.