80 Abs. 2 StGB ermöglicht den Vollzug der Freiheitsstrafe auch in einer «anderen geeigneten Einrichtung», worunter neben Spitälern und medizinischen Rehabilitationseinrichtungen aller Art etwa auch Heime für Behinderte, Invalide oder Betagte zu verstehen sind. Blosse Hafterstehungsunfähigkeit, also die Unfähigkeit, den Freiheitsentzug in einer Vollzugseinrichtung zu erstehen, ist somit kein ausreichender Grund für eine Vollzugsunterbrechung.