der Richtlinie betreffend die Hafterstehungsfähigkeit). Die Hafterstehungsfähigkeit ist eine Rechtsfrage, keinesfalls ein medizinischer Befund oder eine medizinische Diagnose. Von aufgehobener Hafterstehungsfähigkeit wird nur in schwer- 5 wiegendsten Fällen ausgegangen (GRAF, Hafterstehungsfähigkeit, in: BRÄGGER (Hrsg.), Das schweizerische Vollzugslexikon, S. 231 f.).