20. Gemäss Art. 372 Abs. 1 StGB vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile. Der Vollzug von Strafen und somit auch der hier fragliche Straf- bzw. Vollzugsunterbruch richten sich nach kantonalem Recht (Art. 372 Abs. 1 StGB). Die Vollzugsbehörde kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe aus wichtigen Gründen unterbrechen (Art. 92 StGB). Als wichtiger Grund gelten zum einen ausserordentliche persönliche, familiäre oder berufliche Verhältnisse, zum anderen die vollständige Hafterstehungsunfähigkeit (Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 2 JVG).