Mit Replik vom 28. September 2022 hielt der Beschwerdeführer fest, dass seinen Bedenken mit einer dauerhaften Verlegung auf die Palliativstation des H.________ (Spital) Rechnung getragen werde können, zumal sich sein Gesundheitszustand weiter verschlechtert habe. Schliesslich führte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Oktober 2022 aus, dass die BEWA zwar eine genügende medizinische Betreuung biete, die Unterbringung auf der BEWA jedoch keine Dauerlösung sein könne, da sie den Anforderungen gemäss Art. 75 ff. StGB nicht gerecht werde.