Weiter könne auf der BEWA auch einer allfälligen Selbstmordgefahr angemessen begegnet werden. Mit Stellungnahme vom 7. September 2022 schloss sich die Generalstaatsanwaltschaft diesen Ausführungen an und verwies weiter auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid der Vorinstanz. Mit Replik vom 28. September 2022 hielt der Beschwerdeführer fest, dass seinen Bedenken mit einer dauerhaften Verlegung auf die Palliativstation des H.________ (Spital) Rechnung getragen werde können, zumal sich sein Gesundheitszustand weiter verschlechtert habe.