19. In ihrer Vernehmlassung vom 1. September 2022 hielt die Vorinstanz folgende ergänzende Bemerkungen fest. Einerseits verkenne der Beschwerdeführer, dass aufgrund der vorhandenen ärztlichen Berichte kein Anlass bestehe, um an seiner Haft- oder gar Straferstehungsfähigkeit zu zweifeln. Andererseits habe nicht in jedem Fall eine medizinische Begutachtung stattzufinden. Es sei vielmehr nach einer Prüfung im konkreten Einzelfall zu entscheiden, ob eine solche zusätzliche Massnahme angebracht sei. Weiter könne auf der BEWA auch einer allfälligen Selbstmordgefahr angemessen begegnet werden.