Dies mache sich insbesondere durch die nicht äquivalent nutzbaren Kontaktmöglichkeiten mit der Familie bemerkbar, da in der BEWA diesbezüglich ein strengeres Haftregime gelte als in der JVA G.________. Es sei menschenunwürdig, den Beschwerdeführer in den genannten Anstalten und abgeschirmt von seiner Familie sterben zu lassen.