4 Gutachtens verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101). Des Weiteren verletze der anhaltende und wiederkehrende Wechsel zwischen der JVA G.________ und der BEWA zahlreiche verfassungsmässige Rechte des Beschwerdeführers. Dies mache sich insbesondere durch die nicht äquivalent nutzbaren Kontaktmöglichkeiten mit der Familie bemerkbar, da in der BEWA diesbezüglich ein strengeres Haftregime gelte als in der JVA G.________.