Es werde ihm der Beweis über die fehlende Straf- bzw. Hafterstehungsfähigkeit verwehrt. Nur mittels Gutachten werde es möglich sein, die noch offenen Fragen betreffend Suizidabsicht, die Frage der Sicherheitsgewährleistung sowie der Grad der benötigten Pflege und damit seine Straf- bzw. Hafterstehungsunfähigkeit abschliessend zu belegen/klären. Diese Verweigerung eines entsprechenden