18. Gegen den Entscheid der SID bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgende Rügen vor: Indem die Vorinstanz auf den Beizug eines Gutachtens verzichtet und lediglich auf die Ausführungen von Dr. med. I.________ abgestellt habe, habe sie die Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugkonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die Hafterstehungsfähigkeit vom 25. November 2016 (nachfolgend: Richtlinie betreffend die Hafterstehungsfähigkeit) verletzt. Es werde ihm der Beweis über die fehlende Straf- bzw. Hafterstehungsfähigkeit verwehrt.