Eine medizinische Begutachtung des Beschwerdeführers sei daher nicht angezeigt und es bestehe keine Straferstehungsunfähigkeit. Darüber hinaus bestehe ein öffentliches Interesse am Vollzug der lebenslänglichen Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers. Ein Vollzugsunterbruch sei nicht angezeigt. Folglich wies sie die Beschwerde ab.