17. Die Vorinstanz führte aus, die Behandlung und Pflege des Beschwerdeführers sei aktuell in der JVA G.________ und bei einer Verschlechterung seines Zustandes durch eine Verlegung in die BEWA sichergestellt. Für den Zeitpunkt der seitens des medizinischen Personals festgestellten Terminalphase sei die Prüfung einer Verlegung auf die Palliativabteilung des H.________(Spital) vorgesehen. Eine medizinische Begutachtung des Beschwerdeführers sei daher nicht angezeigt und es bestehe keine Straferstehungsunfähigkeit.