___ in die BEWA gebracht werden. Der Beschwerdeführer lehnt sowohl die regelmässigen Kurzaufenthalte in der BEWA wie auch eine allfällige längerfristige Verlegung in die BEWA bei Verschlechterung seines Zustands ab und gibt an, die Ziele des Strafvollzugs könnten auch bei der Familie oder in einem geeigneten Sterbe-Hospiz erreicht werden. Seinen Bedenken könne auch mit einer Verlegung auf die Palliativabteilung des H.________ (Spital) Rechnung getragen werden. Um seine Anliegen zu belegen, ersucht er um Erstellung eines Gutachtens.