8. Mit Verfügung vom 2. September 2022 wurde der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit geboten, innert Frist eine Stellungnahme zur Beschwerde und zur Vernehmlassung der Vorinstanz einzureichen (pag. 45). Mit Schreiben vom 7. September 2022 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft fristgerecht die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, verwies auf die Begründung im angefochtenen Entscheid der Vorinstanz sowie auf deren Stellungnahme und verzichtete auf weitere Ausführungen (pag. 51).