5. Mit Eingabe vom 12. August 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde gegen den Entscheid der SID und stellte folgende Anträge (pag. 2): 1. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 14. Juli 2022 sei aufzuheben und die Straferstehungsfähigkeit durch ein unabhängiges Gutachten zu überprüfen. 2. Dem Beschwerdeführer sei der Vollzugsunterbruch gemäss Art. 92, eventualiter Vollzugerleichterungen nach Art. 80 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) in einer geeigneten Einrichtung zu gewähren. 3. Eventualiter zu 1 und 2: