4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 30. Mai 2022 bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (nachfolgend: SID) Beschwerde (Akten SID, pag. 6 ff.). Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung, dass er straferstehungsunfähig sei sowie die Gewährung eines Vollzugsunterbruchs. Mit Entscheid vom 14. Juli 2022 wies die SID die Beschwerde ab bzw. trat in Bezug auf das Feststellungsbegehren nicht darauf ein (pag. 20 ff.).