2. Am 15. Februar 2022 ersuchte der Beschwerdeführer bei den BVD um Strafunterbruch zufolge Straferstehungsunfähigkeit, eventualiter um Anordnung einer abweichenden Vollzugsform zufolge Hafterstehungsunfähigkeit (Akten BVD, pag. 998 ff.). 3. Mit Verfügung vom 27. April 2022 wiesen die BVD das Gesuch um Vollzugsunterbrechung des Beschwerdeführers ab und ordneten an, der Vollzug der lebenslänglichen Freiheitsstrafe sei im bisherigen Rahmen fortzusetzen (Akten BVD, pag. 1053 ff.).