2. Der Straf- und Zivilkläger C.________ hat A.________ infolge Nichteintretens auf die Anschlussberufung für dessen Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 649.85 (inkl. Auslagen und MWSt; 1/7 des Honoraranspruchs von Rechtsanwalt Dr. B.________, insgesamt bestimmt auf CHF 4'548.95) zu bezahlen (Art. 436 Abs. 2 und Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 1 StPO).