1. Die Zivilklage von C.________ gegen A.________ wird auf den Zivilweg verwiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden auch oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden. VI. Weiter wird verfügt: 1. Dem Straf- und Zivilkläger C.________ werden infolge Nichteintretens auf seine Anschlussberufung die anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 500.00 (1/7 von total CHF 3'500.00) zur Bezahlung auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese Kosten sind ihm auf Grund seiner Prozessarmut vorläufig gestundet (Art. 136 Abs. 2 Bst. b StPO).