2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'300.00. 3. Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'000.00 (6/7 von total CHF 3'500.00). IV. 1. Die amtliche Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Straf- und Zivilklägers C.________, Rechtsanwalt D.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: