insgesamt auf CHF 4'548.95. Der Privatkläger hat dem Beschuldigten infolge Nichteintretens auf die Anschlussberufung 1/7 des Honoraranspruchs von Rechtsanwalt Dr. B.________ (ausmachend CHF 649.85, inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. 40 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Auf die Anschlussberufung des Straf- und Zivilklägers C.________ wird nicht eingetreten, unter anteilsmässiger Kostenauflage (vgl. Ziff. IV.2, VI.1 und VI.2). II.