135 Abs. 4 und 5 StPO). 23.2 Entschädigung des Beschuldigten Die obsiegende beschuldigte Person hat gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen (Art. 432 Abs. 2 StPO). Der Privatkläger unterliegt im Berufungsverfahren im Umfang von 1/7 infolge Nichteintretens auf die Anschlussberufung. In diesem Umfang hat der Beschuldigte Anspruch auf eine Entschädigung im Sinne von Art. 432 Abs. 2 StPO. Für das Berufungsverfahren macht Rechtsanwalt Dr. B.__