Der Privatkläger hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'652.20 im Umfang von 1/7 (ausmachend CHF 521.75) zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 1/7 (ausmachend CHF 129.25) zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 und 5 StPO).