Der Kanton Bern kann vom Beschuldigten die Erstattung dieser amtlichen Entschädigung im Umfang von 6/7 (ausmachend CHF 3'130.45) verlangen, wenn der Beschuldigte sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wird zudem verpflichtet,