geltend, was eine beantragte amtliche Entschädigung von CHF 4'298.40 ergibt. Aufgrund der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung erfolgt eine Kürzung auf 16.80 Stunden, die übrig geltend gemachten Aufwände sind nicht zu beanstanden. Demzufolge entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers vor oberer Instanz mit CHF 3'652.20. Der Kanton Bern kann vom Beschuldigten die Erstattung dieser amtlichen Entschädigung im Umfang von 6/7 (ausmachend CHF 3'130.45) verlangen, wenn der Beschuldigte sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art.