135 Abs. 4 StPO). Für den bereits durch die Strafbefehle verfügten und ausbezahlten Honoraranteil von CHF 1'925.15 besteht für den Beschuldigten hingegen keine Rückzahlungspflicht, zumal er in zwei Verfahren gegen andere Beschuldigte ausgesprochen wurde. 23.1.2 Obere Instanz Für das Berufungsverfahren macht Rechtsanwalt D.________ in seiner Kostennote vom 2. Oktober 2023 (pag. 683 f.) einen Aufwand von 19.80 Stunden zu CHF 250.00, Auslagen von CHF 31.10 und Mehrwertsteuer von CHF 307.30 geltend, was eine beantragte amtliche Entschädigung von CHF 4'298.40 ergibt.