und E.________ (BM 19 52751; pag. 283 ff.) bereits ein amtliches Honorar im Betrag von CHF 1'925.15 zugesprochen und vom Kanton ausbezahlt erhalten hat (obwohl in zwei separaten Strafbefehlen der ganze Betrag verfügt wurde, wohl effektiv nur einmal ausbezahlt; vgl. vorinstanzlich eingereichte Kostennote von Rechtsanwalt D.________, pag. 399). Dementsprechend verbleibt eine Restzahlung von CHF 4'076.30, welche Rechtsanwalt D.________ vom Kanton Bern direkt vergütet wird.