38 Person nach Art. 426 Absatz 2 StPO kostenpflichtig ist. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Anspruchsberechtigt ist nur die geschädigte Person, die sich als Privatklägerschaft im Straf- und / oder Zivilpunkt als Partei konstituierte. 23.1 Entschädigung des amtlichen Vertreters des Privatklägers 23.1.1