BSG 161.12]), gehen deshalb anteilsmässig zu Lasten beider Parteien. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich mit Blick auf die Anträge, dem Beschuldigten 6/7 der Verfahrenskosten (ausmachend CHF 3'000.00) und dem Privatkläger 1/7 der Verfahrenskosten (ausmachend CHF 500.00) aufzuerlegen, dem Privatkläger infolge Prozessarmut unter Stundung (Art. 136 Abs. 2 Bst. b StPO).