Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen mehrheitlich. Jedoch unterliegt auch der Privatkläger aufgrund des Nichteintretens auf die Anschlussberufung. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'500.00 (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), gehen deshalb anteilsmässig zu Lasten beider Parteien.