Die von der Vorinstanz angesprochene Tilgungsfrage (vgl. S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 465) beschlägt materielles Recht und kann nach dem Gesagten entsprechend offengelassen werden. Für die Beurteilung der Zivilklage des Privatklägers werden weder erst- noch oberinstanzlich Verfahrenskosten ausgeschieden. VI. Kosten und Entschädigung