37 Abweisung der Zivilklage, soweit darauf einzutreten ist, gegenüber (pag. 651). Die Zivilklage ist bereits aufgrund der fehlenden Prozessbeteiligung der notwendigen Streitgenossen E.________ und F.________ – ohne jegliche materielle Beurteilung – zwingend auf den Zivilweg zu verweisen, was einem Nichteintreten entspricht (vgl. dazu Ziff. I.5 hiervor). Die von der Vorinstanz angesprochene Tilgungsfrage (vgl. S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;