Der Beschuldigte verlangte hingegen die Abweisung der Zivilklage (pag. 402). Die Vorinstanz hat die Zivilklage letztendlich dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung auf den Zivilweg verwiesen. Zur Begründung hat sie grundsätzlich zutreffend ausgeführt, dass sich eine Zivilklage stets gegen die beschuldigte Person richten muss, so dass Adhäsionsansprüche gegen Mitttäter jeweils nur in dem gegen sie geführten Strafverfahren geltend gemacht werden können; der Einbezug von [verfahrenstechnisch abgetrennten] Mittätern sei ausgeschlossen (S. 43 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 464 f.).