Vor dem Hintergrund des eingangs erörterten Nichteintretens auf die Anschlussberufung, des dadurch zu beachtenden Verschlechterungsverbots und der soeben dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Privatkläger im vorliegenden Berufungsverfahren zur Antragsstellung zwar grundsätzlich berechtigt, dies aber nur bis höchstens zu seinen ursprünglichen Anträgen. Seine an der Berufungsverhandlung gestellten Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen (pag. 656) gehen mit der neuerdings verlangten Alleinhaftung des Beschuldigten über die vorinstanzlichen Anträge hinaus und können deshalb nicht gehört werden.