36 Die Vorinstanz hielt zur Frage nach der Verbindungsbusse Folgendes fest (S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 463): Zur Diskussion steht ein Vorfall von Sommer 2018. Seither hat sich der Beschuldigte bewährt. Im aktuellen Strafregisterauszug finden sich keine neuen Delikte. Gestützt darauf erscheint es nicht mehr angezeigt, noch einen sog. Denkzettel auszusprechen. Werden weiter die engen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten berücksichtigt, kann nach Auffassung des Gerichts auf das Aussprechen einer Verbindungsbusse verzichtet werden.