643 Z. 40 ff.). Der Kammer erscheint dies insbesondere aufgrund des Umstands, dass die Ehefrau drei Angestellte beschäftigt und sogar ein Buchhalter für die Finanzbuchhaltung engagiert wurde, als wenig glaubhaft (pag. 643 f. Z. 40 ff.). Die Kammer geht davon aus, dass die Ehefrau des Beschuldigten aus der Selbständigkeit im Durchschnitt mindestens CHF 3'000.00 netto monatlich generiert.