Der Beschuldigte generierte im Urteilszeitpunkt (und auch in der weiteren Zukunft, siehe Ausführungen zur Ablösung durch die Arbeitslosenversicherung hiervor) ein Einkommen von CHF 4'200.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn). Gemäss seinen Aussagen führt seine Ehefrau seit rund einem Jahr ein Coiffeurgeschäft in .________. Der Beschuldigte gab an, dass durch das Coiffeurgeschäft kein Einkommen erzielt werde und die ganze Familie von seinem Einkommen bzw. den Taggeldern lebe (pag. 643 Z. 40 ff.).