Aufrichtige Reue oder echte Einsicht konnte jedoch bis zuletzt nicht festgestellt werden. Daran vermag auch die reichlich späte, obergerichtlich angeleitete Entschuldigung beim Privatkläger im Gerichtssaal nichts zu ändern (pag. 641 Z. 21 ff.). Gründe für eine erhöhte Strafempfindlichkeit sind ebenfalls keine ersichtlich. 18.3 Konkretes Strafmass Insgesamt erachtet die Kammer somit eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.