639 Z. 11 ff.). Den persönlichen Verhältnissen sowie seinem Vorleben lässt sich weder etwas zu seinen Gunsten noch zu seinen Ungunsten ableiten, was sich für die Strafzumessung neutral auswirkt. Auch das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren wirkt sich neutral aus. Sein anfänglich wenig kooperatives Aussageverhalten darf nicht zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden, war er doch nicht zur Aussage verpflichtet (Art. 113 Abs. 1 StPO). Aufrichtige Reue oder echte Einsicht konnte jedoch bis zuletzt nicht festgestellt werden.