Die Kammer erachtet folglich mit der Vorinstanz eine Einsatzstrafe von 30 Strafeinheiten bei immer noch sehr leichtem Verschulden als angemessen; verschuldenserhöhende oder verschuldensmindernde Umstände sind keine ersichtlich. 18.2 Täterkomponenten Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind seit dem erstinstanzlichen Urteil weitgehend unverändert. Der Beschuldigte lebt seit seinem dritten Lebensjahr in der Schweiz. Er ist nicht einschlägig vorbestraft (pag. 615). Er ist seit 2022 aufgrund von Rückenproblemen (mehrere Diskushernien) arbeitsunfähig und bezieht Taggelder von CHF 4'200.00 monatlich (pag.