34 Die zuvor dargelegten Ausführungen der Vorinstanz zeigen auf, dass der vorliegende Fall in den Anwendungsbereich des beschriebenen Referenzsachverhaltes fällt. Ohne die aus der Schlägerei resultierenden Verletzungen zu bagatellisieren, sind immer noch deutlich härtere Schlägereien mit massiv schwereren Verletzungen oder gar Todesfolgen denkbar. Die Kammer erachtet folglich mit der Vorinstanz eine Einsatzstrafe von 30 Strafeinheiten bei immer noch sehr leichtem Verschulden als angemessen;